Im ersten Beitrag zur Strukturreform des ESBD wurden die Rechtsfehler der Satzungsänderung kritisch betrachtet (Quelle). Der zweite Teil fokussiert sich auf die positiven Aspekte der Reform. Dabei ist es richtig, dass sich die Erfahrungen des Verbandes aus den vergangenen zwei Jahren auch in einer Satzungsänderung niederschlagen. Eine einseitige Zusammenfassung.
Zu Beginn ist positiv anzumerken, dass der ESBD die Definition von eSport in § 3 Abs. 2 überarbeitet hat. Die neue Definition ist auf Zukunftsfähigkeit getrimmt und stellt nunmehr klar, dass eSport ein Wettkampf zwischen Menschen ist.
Neue Mitglieder? Nur des E-Sport!
Der Verband hat einerseits die Anforderungen an eine ordentliche Mitgliedschaft erhöht und andererseits die Mitgliederkategorie der Spielervertretung geschaffen. Ordentliches Mitglied im ESBD können nach wie vor nur natürliche und juristische Personen werden. Von den ordentlichen Mitgliedern wird jedoch ab sofort verlangt, dass diese entweder einen eSport-Betrieb zum Beispiel als Event-Veranstalter organisieren oder aktiv beispielsweise als Spieler an einem eSport-Betrieb teilnehmen (§ 7 Abs. 4). Der ESBD möchte seine Mitglieder auf das Wesentliche besinnen: den eSport!
Wer die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, dem bleibt die Fördermitgliedschaft, die in Netzwerkmitgliedschaft umbenannt wurde. Ob darüber hinaus auch die begrüßenswerte Kategorie der Spielervertretung in Frage kommt, ist Gegenstand zukünftiger Organisation des Präsidiums (§ 7 Abs. 7).
Erhöhung des Rechtsschutzes für Mitglieder
Der Weg in Richtung Professionalisierung des ESBD wird durch die Satzungsänderung deutlich sichtbar. Zum einen sollen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des ESBD und/oder ESBD-Organen intern und möglichst abschließend gelöst werden. Zuständig hierfür ist das neu gegründete Schiedsgericht, das in der Verbandsstruktur eine unabhängige Institution bildet und dem ESBD zugleich mehr Autonomie gibt (§ 17).
Zum anderen können Mitglieder im Falle eines möglichen Ausschlussverfahrens, das durch das Präsidium gegen sie eingeleitet wurde, nunmehr das neue Schiedsgericht anrufen. Den Mitgliedern wird mit dem zusätzlichen Rechtsmittel der Berufung gegen einen Ausschluss eine weitere Möglichkeit eingeräumt, Rechtsschutz zu erhalten (§ 9 Abs. 5).
Insgesamt lässt sich festhalten, dass der ESBD mit der Einführung eines Auffangtatbestandes für die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung – also dem wichtigsten Organ des Verbandes – seinen klaren Demokratisierungswillen zu erkennen gibt (§ 13 Abs. 2).
Mehr Stabilität und Diversität
Mit den nächsten Wahlen wird es auch möglich sein, das Präsidium für eine 4-jährige Amtszeit zu wählen (§ 14 Abs. 1). Das Präsidium besteht aus: dem Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten, der zugleich für die Finanzen des ESBD zuständig ist, aus fünf weiteren Vizepräsidenten sowie ggf. zwei weiteren Mitgliedern, die kooptiert, also nahezu formlos vom Präsidium berufen, werden können. Eine Verlängerung der Amtszeit hat den Vorteil, dass ein eingesetztes Präsidium eine Agenda stärker und langfristiger wird umsetzen können als in einer 2-jährigen Amtszeit.
Lobenswert erscheint auch die Einführung eines Ausschusses für Diversität und Gender Equality. Dadurch zeigt sich der Verband up to date und offen für dringende gesellschaftliche Fragen, die sich auch im Gefüge des ESBD niederschlagen dürften.
Ergebnis
Ein Vergleich der alten Satzung mit der neuen Satzung gewährt einen zum Teil intimen Einblick in das Innenleben des ESBD der letzten zwei Jahre. Um sich für die Zukunft stabil und entwicklungsoffen aufzustellen, aber auch um für Investoren interessanter zu werden, war die Satzungsänderung des ESBD ein notwendiger und richtiger Schritt. Durch die Strukturreform ist dem ESBD jedenfalls ein Schritt in Richtung Professionalisierung und Autonomie gelungen.