Wie der elektronische Sport laut Duden korrekt geschrieben wird, dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Um jedoch genau zu wissen, was E-Sport bedeutet, bedarf es einer allgemeinen Definition. Doch diese existiert nicht – zumindest nicht im juristischen Bereich. Der Vorschlag des ESBD ist abzulehnen. Die Gründe hierfür stehen in diesem Blogbeitrag, der am Ende auch einen eigenen Vorschlag zur Definition von E-Sport unterbreitet.
Lesedauer: ca. 4 Minuten (860 Wörter)
Der Blog E-Sportrecht.de ist ein aufwändiges, aber kostenloses Angebot für die Community. Wenn Dir also der Beitrag oder die Seite gefällt, bitte ich Dich um Feedback in Form von Likes, Kommentaren, Teilen, Follows oder Retweets in den Sozialen Medien. Denn nur durch die Reichweite kann ich den Blog E-Sportrecht.de weiterhin kostenlos anbieten.
Das Wichtigste vorab: Bislang gibt es keine verbindliche juristische(!) Definition von E-Sport. Gleichwohl hat jeder, der sich bereits mit dem elektronischen Sport auseinandergesetzt hat, eine Vorstellung davon, was hierunter zu verstehen ist. Für manche ist E-Sport schlichtweg das „wettbewerbsmäßige Spielen von PC- oder Konsolenspielen“. Doch diese Definition greift zu kurz. Auch ist E-Sport meines Erachtens nicht so zu verstehen, wie ihn der ESBD zusammen mit der Bundesregierung gedeutet hat. Denn diese Definition lässt zu viele Fragen offen. Daher werde ich in diesem Blogbeitrag einen eigenen Vorschlag zum Verständnis des E-Sports unterbreiten.
Warum ist eine Definition überhaupt relevant? In erster Linie ermöglicht sie eine Abgrenzung zu anderen Begriffen wie beispielsweise dem Sport. Das wird folgendermaßen deutlich: Nach dem Anti-Doping-Gesetz ist Doping nur beim Sport verboten – beim E-Sport also nicht (ein Beitrag zum Doping im E-Sport ist hier abrufbar). Und nach der Abgabenordnung wird nur Sport staatlich gefördert – E-Sport hingegen nicht. Um also herauszufinden, ob der E-Sport von einem bestimmten Gesetz geregelt wird, muss geklärt sein, was unter E-Sport zu verstehen ist.
Einen diskussionswürdigen Vorschlag hat der ESBD gemacht. Seit 2020 versteht der Verband laut seiner Satzung unter E-Sport
„den unmittelbaren Wettkampf zwischen menschlichen Spielern unter Nutzung von geeigneten Video- und Computerspielen an verschiedenen Geräten und auf digitalen Plattformen unter festgelegten Regeln„.
Diesem Verständnis schloss sich auch die Bundesregierung an. Doch bei genauerer Betrachtung und Analyse der einzelnen Merkmale zeigt sich, dass die Definition des ESBD zu viele Fragen offenlässt. Zum Beispiel:
Auch wenn die kritischen Punkte am Begriffsverständnis des ESBD evident sein mögen, darf der Verband hierfür nicht zu sehr gerügt werden. Schließlich hat er damit überhaupt erst eine Grundlage geschaffen, um über die Definition von E-Sport zu diskutieren. Und dass mit fortschreitender Zeit, Entwicklung und Überlegung ggf. neue Erkenntnisse ein anderes Verständnis nahelegen, ist ihm ebenfalls nicht vorzuwerfen.
Ungeachtet dessen möchte ich einen eigenen Vorschlag unterbreiten. E-Sport könnte in juristischer Hinsicht wie folgt definiert werden:
„E-Sport ist der Wettkampf zwischen Menschen mittels Computerprogrammen nach vereinbarten Regeln.“
Das Merkmal des Wettkampfes steht für den Leistungswillen und den Leistungsvergleich der Kontrahenten. Durch Turniere und andere Wettbewerbe wird ein Sieger und ein Verlierer ermittelt. Das Merkmal „zwischen Menschen“ stellt überdies sicher, dass beim E-Sport nur Menschen gegeneinander antreten. Mensch gegen K. I. ist demnach kein E-Sport. Aus diesem Grund greift auch das Verständnis zu kurz, wonach E-Sport das wettbewerbsmäßige PC- oder Konsolenspielen darstellen soll: Es muss klargestellt sein, dass E-Sport nur zwischen Menschen ausgetragen wird.
Der entscheidendste Unterschied zur Definition des ESBD ist jedoch die Verwendung von „Computerprogrammen“ anstatt „Video- und Computerspiele“. Das mag auf den ersten Blick überraschen. Jedoch sind Computerprogramme das umfassendere und entwicklungsoffenere Merkmal, das es für den E-Sport braucht. Andererseits wären „Microsoft Excel Esports“ und andere, noch unbekannte Disziplinen, die nicht als Games entwickelt werden, von vornherein ausgeschlossen. Auch ist das Wort „Computerprogramm“ bereits juristisch bestimmt. Das macht eine Definition insgesamt handhabbarer. Welche Computerprogramme im E-Sport hingegen verwendet werden – selbstverständlich ist nicht jedes Programm für den E-Sport geeignet –, entscheidet am Ende die Branche selbst.
Das letzte Merkmal der vereinbarten Regeln steht dafür, dass es Rechte und Pflichten gibt, die beim Wettkampf einzuhalten sind. Diese Regeln werden vom Publisher oder Turnierveranstalter vorgegeben. Einzuhalten sind darüber hinaus auch die deutschen Gesetze, die von außen auf die E-Sportler im Wettbewerb einwirken. Zu nennen ist zum Beispiel das Glücksspielrecht.
Auch wenn die E-Sport-Definition des ESBD viele Fragen offenlässt und daher inhaltlich korrekturbedürftig ist, darf der Verband hierfür nicht zu sehr kritisiert werden. Schließlich hat er dadurch erst eine Diskussionsgrundlage geschaffen. Gleichwohl wäre ein Festhalten am Status quo nicht angebracht, wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben. Dass die ESBD-Definition nicht optimal ist, zeigt auch der Bundesrat. Dieser vermied es in einem offiziellen Dokument – anders als noch die Bundesregierung – das Verständnis des ESBD zu wiederholen und zu bestätigen.
Wenn eine Definition des E-Sports im juristischen Bereich und auch außerhalb allgemein anerkannt sein möchte, muss sie auch die Zukunft adäquat erfassen können. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der E-Sport von einer rasanten technischen Entwicklung, die durch die Spiele- und Unterhaltungsindustrie als Taktgeber vorgegeben wird, geprägt ist. Die vorgeschlagene Definition ist entwicklungsoffen, wobei es sich hierbei zugegebenermaßen um eine Momentaufnahme handelt, die in 30 oder 50 Jahren wieder veraltet geworden sein könnte.
Abschließend möchte ich noch einmal meine Bitte wiederholen und um Feedback in Form von Likes, Follows, Kommentaren, Teilen oder Retweets in den Sozialen Medien bitten, wenn Dir der Beitrag gefallen hat. Denn nur durch die Reichweite kann der Blog E-Sportrecht.de weiter kostenlos angeboten werden.
Dr. Oliver Daum, Anwalt im E-Sport (Kiel), Fachanwalt IT-Recht, zertifizierter Datenschutzbeauftragter (IHK Kiel)
*Du bist im E-Sport Manager, Coach, Sportler oder Funktionär und hast Fragen zum E-Sportrecht? Dann nimm gerne unter info@e-sportanwalt.de Kontakt zu mir auf. Bei Bedarf halte ich auch Vorträge zu diesem und anderen Themen im E-Sport. Komm‘ einfach auf mich zu!