Der E-Sport fördert interessante Erscheinungen zu Tage. Das trifft besonders auf Caster zu. Diese gibt es schon fast so lange, wie es den professionellen E-Sport selbst gibt. Vielen ist jedoch nicht bewusst, dass das Caster-Business auch Verpflichtungen mit sich bringt. Für Caster und auch E-Sport-Veranstalter lohnt es sich also, diesen Beitrag zu lesen, um wertvolle rechtliche Tipps zu erhalten.
Auf dem Bild: Marius Lauer, Deutschlands bekanntestes Caster-Gesicht (Copyright bei Maria Manneck)
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Wer einen E-Sport-Wettbewerb veranstalten möchte, kommt um einen guten Caster nicht mehr herum. Für viele E-Sportler und Fans gehören Caster zu einem guten Turnier genauso dazu wie ein spannendes Finale und Preisgelder. Schließlich sorgen sie mit sprachlichem Können, Witz und In-Side-Wissen für zusätzliche Qualität und Reichweite des Events. Caster genießen in der E-Sport-Szene allgemein einen guten Ruf.
Was genau ein Caster ist, lässt sich nur schwer definieren. Stark vereinfacht ausgedrückt, handelt es sich hierbei um Personen, die das aktuelle Spielgeschehen verfolgen und für Zuschauer kommentieren. Große Ähnlichkeit besteht also mit einem Sportkommentator im TV. Aus rechtlicher Sicht könnte man sagen, dass Caster damit zwar altbekannten Regeln unterliegen, aber in einem neuen Gewand daherkommen.
Der Castervertrag
Etwas Wichtiges vorab: Es muss nichts unterschrieben sein, damit ein Vertrag zustande kommt. Wenn sich beide Parteien über die wesentlichen Modalitäten eines Vertrages per Mail oder sogar nur mündlich verständigen, liegt eine wirksame Vereinbarung vor. Welche die wesentlichen Modalitäten sind, hängt maßgeblich davon ab, um was für einen genauen Vertrag es sich handelt. Denn einen TV-Sportkommentator- oder Castervertrag kennt das deutsche Zivilrecht nicht.
Um einen „unbekannten“ Castervertrag richtig lesen zu können, wird dieser praktisch immer einer der anerkannten Vertragskategorien zugeordnet In Frage kommt hier ein Werkvertrag oder Dienstvertrag. Enthält der Castervertrag keine Angaben hierzu, ist realistischerweise eher von einem Dienstvertrag auszugehen. Ein Arbeitsvertrag kommt dabei regelmäßig genauso wenig in Betracht wie Dienste höherer Art (§ 627 BGB). Für Veranstalter gibt es jedoch gute Gründe, lieber einen Werk- als Dienstvertrag abschließen zu wollen.
Der Werkvertrag – Veranstalters Liebling
Ein Werkvertrag hat für Veranstalter den Vorteil, dass die Leistungspflichten des Casters relativ weit gefasst wären. Daher können Veranstalter mit dem Werkvertrag die Haftung des Casters ausweiten. Diese Haftungserweiterung greift umso mehr, weil der Caster bei einem Werkvertrag – im Gegensatz zum Dienstvertrag – möglichen Gewährleistungsansprüchen des Veranstalters unterläge. Zu vergleichen ist das mit den Gewährleistungsrechten bei einem Kaufvertrag über ein Laptop.
Beschäftigt ein Veranstalter des Öfteren einen oder unterschiedliche Caster, lohnt sich ggf. ein Rahmenvertrag. Hierin können wichtige Regelungen zu Lizenzen, Haftung und Krankheitsfall etc. standardisiert für alle Buchungen von Castern vereinbart werden. Die jeweiligen Details zu bestimmten Events hinsichtlich Aufgaben, Zeit und Vergütung etc. können dann in einer Einzelvereinbarung geregelt werden. Möchte demnach ein Veranstalter, dass das Vertragsverhältnis dem Werkvertragsrechts unterliegt, bedarf es hierzu in der schriftlichen Vereinbarung lediglich bestimmter Formulierungen.
Für Caster besser: der Dienstvertrag
Für Caster hingegen wäre der Abschluss eines Dienstvertrages besser. Im Dienstvertrag würden Eckpunkte geregelt, was etwa Zeit, Ort und Vergütung angeht. Der Caster wäre aber nahezu selbständig und damit freier in seiner Tätigkeit. Ein Dienstvertrag hätte praktisch zur Folge, dass durch die allgemeinere Beschreibung der Tätigkeit eine Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Casters eintreten würde. Merke dazu: Eine gute Haftungsbegrenzung fängt bereits bei der Tätigkeitsbeschreibung an!
Zudem unterlägen Caster so nicht dem strengen Regime der Gewährleistung eines Werkvertrages. Sie liefen also weniger Gefahr, für Verstöße mit Schadensersatz o. Ä. einstehen zu müssen. Wichtig ist auch – dies gilt für Werkverträge gleichermaßen – eine zusätzliche Klausel aufzunehmen, um die eigene Haftung zu begrenzen. Hier werden immer wieder Fehler gemacht, weil unzulässige Haftungsklauseln aus dem Internet einfach übernommen werden. Als Faustregel gilt: Ist die Klausel, der Eintrag oder Post älter als 2019, ist Vorsicht geboten.
Müssen Caster Rechnungen stellen?
Verpflichtet, Rechnungen zu schreiben, sind nach dem Umsatzsteuergesetz lediglich Unternehmer und keine Privatpersonen. Ob Caster Unternehmer sind, kann nicht pauschal beantwortet werden. Regelmäßig ist jedoch davon auszugehen, dass Caster Unternehmer sind und Rechnungen stellen müssen. Das hat folgende Gründe: Unternehmer ist, wer „gewerblich oder beruflich selbständig tätig ist“. Unter Zuhilfenahme von verschiedenen Kriterien wie etwa die Beteiligung am Markt, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, eigene Webseite etc., sprechen die besseren Gründe dafür, Caster als Unternehmer anzusehen.
Ein Jahresmindestumsatz ist bei der Gesamtbetrachtung genauso wenig entscheidend wie die sog. Gewinnerzielungsabsicht. Das Finanzamt würde einen Caster auch dann als Unternehmer einstufen, wenn dieser auf Dauer Verluste einfahren würde. Wer jetzt allerdings seine ersten „Gehversuche“ im bezahlten Caster-Business startet, um herauszufinden, ob sie oder er dabeibleiben möchte, dürfte zunächst nicht als Unternehmer eingestuft werden.
Müssen Caster Umsatzsteuern erheben?
Es besteht eine Grundpflicht, wonach alle Unternehmer sich beim Finanzamt anmelden, Umsatzsteuer erheben und berechnen müssen. Wem das zu viel Aufwand ist, kann sich als Kleinunternehmer (§ 19 Umsatzsteuergesetz) anmelden. Voraussetzung ist allerdings, dass im Vorjahr ein Umsatz von max. 17.500 € und im laufenden Geschäftsjahr geschätzt max. 50.000 € erzielt würde. Die Kleinunternehmerregelung hat für Caster den Vorteil, dass sie keine Umsatzsteuer mehr erheben und berechnen müssten. Die Pflichten, sich beim Finanzamt anzumelden und Rechnungen zu stellen, blieben hingegen bestehen.
Erhoben und berechnet wird die Umsatzsteuer mit den Rechnungen. Für Rechnungen gibt es bestimmte Formanforderungen. Bei Beträgen über 250 € müssen zum Beispiel genannt werden Name, Anschrift und Steuernummer des Casters, Name und Anschrift des Veranstalters, Ausstellungs- und Leistungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Nettobetrag, Umsatzsteuer usw. Bei Rechnungen von Kleinunternehmern und bei Beträgen unter 250 € (Kleinbetragsrechnungen) gelten andere bzw. erleichterte Anforderungen.
Fazit
Für Caster und Veranstalter lohnt sich u. U. bei der nächsten Zusammenarbeit ein genauerer Blick auf den Vertrag. Selbstverständlich ist es auch möglich – und wünschenswert – eine ausgewogene Vereinbarung zu treffen. Darüber hinaus werden Caster in der Regel als Unternehmer einzustufen sein und unterfallen damit dem Umsatzsteuergesetz. Dann heißt es mindestens: Anmelden und Rechnungen schreiben.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Caster häufig auch der Gewerbeordnung unterfallen und sich daher auch beim Gewerbeamt anmelden und Gewerbesteuer zahlen müssen. Wer also im Caster-Business mitspielt, hat einiges zu beachten.
Dr. Oliver Daum, Anwalt im E-Sport (Kiel)