Auf der diesjährigen Mitgliederversammlung hat sich der ESBD neu aufgestellt. Die Strukturreform genannte Satzungsänderung soll den Verband zukunftsfest machen und in eine „starke Aufbauphase“ bringen. Die Reform hält dabei einige Überraschungen parat. Diese werden in diesem schematischen und einseitigen Beitrag kritisch zusammengefasst.
Zum Einstieg: Ein Ziel der Strukturreform war die Beseitigung redaktioneller Fehler. Jedoch wurden einerseits bestehende Fehler aus der alten Satzung übernommen (vgl. 3 Abs. 3 lit. g) und andererseits sind neue redaktionelle Fehler hinzugekommen (vgl. § 3 Abs. 3 lit. h und § 17 Abs. 8 lit. d).
Droht dem Präsidenten ein Ausschlussverfahren?
Das Amt des Präsidenten können nur ordentliche Mitglieder bekleiden (§ 14 Abs. 2). Ein ordentliches Mitglied kann nur werden, wer einen eSport-Spielbetrieb organisiert oder hieran aktiv teilnimmt (§ 7 Abs. 4). Wer diese Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erfüllt, muss mit einem Ausschlussverfahren rechnen (§ 9 Abs. 3 lit. a).
Der Präsident muss sich jedoch nicht darum sorgen, vom ESBD ausgeschlossen zu werden, wenn er keine Zeit mehr für den eSport-Betrieb hat. Zum einen gelten die genannten Voraussetzungen nicht für den amtierenden Präsidenten, da er als Gründungsmitglied kraft Unterzeichnung Mitglied ist (§ 8 Abs. 1). Zum anderen muss das Präsidium den Ausschluss eines Mitgliedes befürworten. Der Präsident müsste sich also selbst rauswerfen, was sehr unwahrscheinlich ist. Wahrscheinlicher ist es da, dass ein Vorstandsmitglied, dass nicht zu den Gründungsmitgliedern des ESBD gehört, dieses Schicksal erleidet.
Eine etwas holprige Einführung erlebt auch die Spielervertretung (§ 7 Abs. 7). Denn die Satzung enthält keine genaueren Informationen zu der neu geschaffenen Mitgliedskategorie.
Ein erstes Manko: Die Ausschlussregelungen
Kann das Präsidium ein Mitglied aus dem ESBD werfen? Antwort: Ein klares Jein! Theoretisch kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des ESBD lediglich gefährdet (§ 9 Abs. 3 lit. c). Für einen Ausschluss muss es also nicht zu einer tatsächlichen Schädigung des Ansehens des ESBD kommen. Dieser Tatbestand ist unglücklich formuliert, dürfte in der Praxis jedoch eine untergeordnete Rolle spielen.
Darüber hinaus kann – theoretisch – ein Ausschluss erfolgen, wenn ein Mitglied trotz Mahnung nicht dem Vereinszweck dienliche Informationen beiträgt (§ 9 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit § 10 Abs. 2). Bereits der Regelungszweck der Pflicht, für die Vereinszwecke dienliche Informationen beizutragen, ist unklar. Auch hier ist der Ausschlussgrund insgesamt zu unbestimmt, um in der Praxis Anwendung zu finden.
Ein zweites Manko: Das Berufungsverfahren
Wessen Ausschluss aus dem ESBD – rein hypothetisch – auf einen der vorstehenden Gründe basiert, sollte Berufung hiergegen einlegen. Zuständig wäre das neu geschaffene Schiedsgericht. Allerdings hat es den Anschein, dass das zentrale Rechtsprinzip der aufschiebenden Wirkung im Berufungsverfahren keine Geltung hat. Denn einerseits soll die Einlegung der Berufung aufschiebende Wirkung haben (§ 9 Abs. 5 S. 2). Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die Rechte und Pflichten des Mitgliedes aufrechterhalten bleiben, bis das Schiedsgericht eine endgültige Entscheidung über den Ausschluss getroffen hat. Andererseits enthält die Satzung in § 9 Abs. 5 S. 4 die Regelung, dass die Rechte und Pflichten während des Berufungsverfahrens ruhen sollen. Das Problem dabei ist, dass niemand sagen kann, wie lange ein Berufungsverfahren dauert. Hier bedarf es einer Klarstellung.
Ein drittes Manko: Die Sanktionen des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht des ESBD behandelt nur interne Streitigkeiten. Das bedeutet: ESBD-Mitglied gegen ein anderes Mitglied oder gegen ein ESBD-Organ (Mitgliederversammlung, Vorstand oder Präsidium). Selbstverständlich kann auch ein ESBD-Organ gegen ein ESBD-Mitglied vorgehen (§17 Abs. 6 und 7) oder sogar ein ESBD-Organ gegen ein anderes ESBD-Organ. Wenn ein Mitglied oder ein Organ schuldhaft gegen die Pflichten aus dem verbindlichen Regelwerk des ESBD verstößt, muss mit Sanktionen gerechnet werden. Der Sanktionskatalog in § 17 Abs. 8 ist jedoch einseitig, weil dort nur Sanktionen enthalten sind, die auf schuldhafte Verstöße der Mitglieder angewendet werden und weniger auf die Organe. Ob und welche Sanktionen die Organe bei schuldhaften Verstößen zu befürchten haben, ergibt sich daraus nicht.
Darüber hinaus kann das Schiedsgericht Entscheidungen treffen, die die Verfahrensbeteiligten gar nicht beantragt haben (§ 17 Abs. 7 S. 4). Dies eröffnet dem Gericht einen unangemessenen Freiraum, der mit dem zivilrechtlichen Antragsgrundsatz im Widerspruch steht.
Ergebnis
Die neue Satzung enthält Potential für Nachbesserungen. Bei einem Vergleich der alten mit der neuen Satzung wird jedoch auch schnell klar, dass es der Strukturreform bedurfte. Damit ich mich mit diesem Beitrag nicht den Vorwurf aussetzen möchte, gegen die meiner Meinung nach sehr begrüßenswerte Tätigkeit des ESBD zu arbeiten, werde ich in den nächsten Tagen einen weiteren Beitrag zu den positiven Aspekten der Strukturreform verfassen. Davon gibt es mindestens genauso viele.
Dr. Oliver Daum, Rechtsanwalt (Kiel)
2 Comments
Darius
Moin, danke für deine Analyse und deine Aufarbeitung der Reform. Ich finde es gut, dass du alles kritisch durchleuchtest, bin aber auch gespannt auf den 2. Teil der Beitragsreihe!