Kinder und Jugendliche im E-Sport

Kinder und Jugendliche sind die Zukunft des E-Sports. Das ist eine Binsenweisheit. Doch ihre Teilnahme an Wettbewerben, ihre Mitgliedschaft in Teams oder die Auszahlung von Preisgeldern stellen Verantwortliche immer wieder vor Herausforderungen. Dieser Beitrag gibt daher einen Überblick zu wichtigen rechtlichen Fragen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen im E-Sport.

Lesedauer ca. 4 Minuten (900 Wörter)

Kinder und Jugendliche im E-Sport stellen die Verantwortlichen vor zum Teil große juristische Herausforderungen. So treten zum Beispiel die Fragen auf, ob Minderjährige einen Spielervertrag unterzeichnen oder ob Preisgelder an sie ausgezahlt werden dürfen. Das Problem dabei ist: das E-Sportrecht ist so neu, dass viele wichtige Rechtsfragen noch nicht geklärt sind.

Wenn von Kindern und Jugendlichen gesprochen wird, hat jeder eine Vorstellung, was bzw. wie alt Kinder und Jugendliche sind. Doch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt keine Kinder und Jugendliche. Stattdessen kennt es „beschränkt geschäftsfähige“ (7 bis 17 Jahre) und (voll) „geschäftsfähige“ Menschen (ab 18 Jahre). Genau genommen könnten Kinder und Jugendliche auch „in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Minderjährige“ genannt werden. Zur Vereinfachung nehme ich aber Minderjährige.

Spielerverträge ohne Eltern?

Eine erste wichtige Frage lautet, ob Minderjährige ohne ihre Eltern Spielerverträge abschließen dürfen. Auch wenn es Ausnahmen gibt, lautet die sicherste Antwort hierauf nein. Minderjährige können ohne die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters keine Spielerverträge abschließen. Für die Teammanager bedeutet das, dass die Eltern den Vertrag zusammen mit dem Spieler unterschreiben sollten. Wer ganz sicher gehen möchte, der lässt den Vertrag von beiden Elternteilen unterzeichnen. Denn man kann nie wissen, ob nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist – hierauf ist etwa bei geschiedenen Eltern zu achten.

Wenn nun allerdings bei jeder anstehenden Entscheidung die Zustimmung der Eltern des E-Sportlers eingeholt werden müsste, kann es kompliziert werden. Daher gibt es die Möglichkeit einer Generalgenehmigung. Damit können Eltern für alle rechtlichen Entscheidungen, die im Zusammenhang mit dem Spielervertrag stehen, vorab Ihre Genehmigung erteilen. Wer clever ist, kann eine entsprechende Klausel gleich in den Spielervertrag aufnehmen. Dann müssen die Eltern nur einmal unterschreiben und die Teams sind rechtssicher unterwegs.

Preisgelder an Minderjährige?

Bevor als nächste die wichtige Frage nach den Preisgeldern beantwortet wird, ist zunächst zu klären, ob Minderjährige ohne elterliche Zustimmung an Turnieren und Ligen teilnehmen dürfen. Hierzu ist es wichtig zu wissen, dass es sich bei E-Sportwettbewerben laut Bundesgerichtshof (BGH) um ein Preisausschreiben gemäß § 661 BGB handeln dürfte. Das klingt nicht nur komisch, sondern ist auch lediglich eine Vermutung, da der BGH zu E-Sportwettbewerben noch nichts entschieden hat und man das mit guten Gründen auch anders sehen kann. Da die Teilnahme an einem E-Sportturnier für Minderjährige aber in der Regel keine rechtlichen Nachteile mit sich bringt, wäre eine Anmeldung hierzu auch ohne Eltern möglich.

Doch aufgepasst! Das betrifft nur die Anmeldung zur bloßen Teilnahme. Wenn eine Anmeldegebühr zu zahlen wäre, der Name des Minderjährigen (Datenschutz!) später veröffentlicht werden soll oder eine Pflicht zur Teilnahme bestünde, müsste unter Umständen die Zustimmung der Eltern eingeholt werden. Es kommt also stets auf die Teilnahmebedingungen des Veranstalters und die genauen Umstände an. Um auf die Frage des Preisgeldes einzugehen: Erringt ein Minderjähriger einen preisgeldbewehrten Spitzenplatz, so erhält er einen rechtlichen Anspruch gegenüber dem Veranstalter auf Auszahlung des Geldes. Demnach dürfen Preisgelder nicht nur an Minderjährige ausgezahlt werden, sondern müssen es sogar. Wenn der Minderjährige über ein Team angemeldet wurde und sein Team gewinnt, steht dem Team das Preisgeld zu. Wie es dann anschließend verteilt wird, ist – im besten Fall im Vorfeld – zwischen den E-Sportlern und dem Teammanager zu klären.

E-Sport zu Nachtzeiten und am Wochenende?

Eine weitere wichtige Frage betrifft die zulässigen „Arbeitszeiten“ von Minderjährigen. Diese wird zum Beispiel dann relevant, wenn eine Turnierveranstaltung bis in die Abend- und Nachtstunden verläuft oder Teams für ein Wochenende ins Bootcamp fahren. Die einschlägigen Regeln dazu sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) festgehalten. Achtung! Nicht nur vollprofessionelle E-Sportteams und -profis sind an die Arbeitszeitenregelungen gebunden, sondern auch viele Teams und Sportler auf semi-professioneller Ebene.

Das JArbSchG macht es den Teams (und E-Sportlern) nicht leicht. Denn Teams dürfen nur Minderjährige beschäftigen, die mindestens 15 Jahre alt sind. Kinder unter 15 Jahren dürfen nicht angestellt werden. Minderjährige, die also zwischen 15 und 18 Jahre alt sind, dürfen zwar arbeiten, aber dann nur maximal 8 Stunden am Tag und insgesamt 40 Stunden pro Woche. Dabei werden die Trainingszeiten und PR-Veranstaltungen etc. mit einberechnet, wenn diese vom Teammanagement vorgegeben werden.

An Wochenenden und an Feiertagen dürfen Minderjährige hingegen gar nicht arbeiten. Eine Ausnahme hiervon, wie sie beispielsweise beim Fußball in der Bundesliga gilt, greift beim E-Sport (noch) nicht. Zudem darf auch nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr gearbeitet werden. Nach 20 Uhr dürfen Minderjährige nicht mehr tätig sein. Sollten die Regelungen des JArbSchG missachtet werden, droht den arbeitgebenden Teams eine Geldbuße bis zu 15.000 €.

Fazit

Unter dem Strich ist erkennbar geworden, dass Kinder und Jugendliche die verantwortlichen Teammanager sowie Veranstalter usw. im E-Sport vor große juristische Hürden stellen können. Dabei sind die hier angesprochenen Probleme bei weitem nicht die einzigen, die es lösen gilt. Zu denken ist zum Beispiel auch an den Datenschutz sowie an das Urheber- und Persönlichkeitsrecht des Minderjährigen.

Besonders auffällig sind die starren Regelungen des JArbSchG zu den Arbeitszeiten. Es hat sich gezeigt, dass dieses Gesetz die Realität minderjähriger E-Sportler nicht adäquat erfasst, da mitunter viele E-Sportveranstaltungen an den Wochenenden stattfinden und Minderjährige hieran dann nicht teilnehmen dürfen. Daher stellt sich eine entscheidende Frage: Muss sich der E-Sport an das JArbSchG anpassen oder muss das Gesetz geändert werden?

Dr. Oliver Daum, Anwalt im E-Sport (Kiel)
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